b) Auf die Rüge kann ebenfalls nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer legt keinen Nichtigkeitsgrund dar, der sich auf den Entscheid der Vorinstanz ausgewirkt hätte. Er verlangt lediglich, dass die Vorinstanz ihre Schlussfolgerung in anderer Weise hätte begründen müssen. Damit fehlt es am Rechtsschutzinteressen als Eintretensvoraussetzung.