Diese Begründung der Vorinstanz lasse sich weder juristisch noch medizinisch nachvollziehen. Korrekter- und dogmatisch konsequenterweise hätte die Vorinstanz, wie im Beschluss vom 13. April 1993 (OG act. 192) und im Beschluss des Kassationsgericht (OG act. 206) geschehen, befinden müssen, dass der Beschwerdeführer zu Aggravationen neige und diese Neigung im gesamten Beschwerdebild des Beschwerdeführers 85 % betrage. Der reale Teil wäre dann mit 15 % zu veranschlagen gewesen (KG act. 1 S. 34 lit. b).