experten, der Beschwerdeführer sei unfallbedingt zu 15 % arbeitsunfähig nicht hinwegsetzen. Aus diesem Widerspruch rette sich die Vorinstanz mit dem Rückgriff auf das Beweismass und finde, es sei ihm gelungen, eine 15%ige Arbeitsunfähigkeit zu beweisen (KG act. 1 S. 33 f. Ziff. 9.a). Diese Begründung der Vorinstanz lasse sich weder juristisch noch medizinisch nachvollziehen.