Immerhin sei das Folgende festgehalten: Der Umstand, dass die Vorinstanz es als erwiesen betrachten soll, dass er (der Beschwerdeführer) einen unfallbedingten Körperschaden erlitten hat, schliesst nicht aus, dass sie ihm hinsichtlich des Schadensausmasses nicht folgt. So verneint denn der Experte die Unfallkausalität der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 85 %. Darin kann jedenfalls kein Widerspruch gesehen werden.