b) Auf die Rüge kann mangels hinreichender Substanzierung nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, das Gutachten M. in allgemeiner Form zu kritisieren, ohne darzulegen, welche Schlüsse er daraus gezogen haben will. Er legt insbesondere nicht dar, vor Vorinstanz eine Ergänzung des Gutachtens o.ä. beantragt zu haben. Immerhin sei das Folgende festgehalten: Der Umstand, dass die Vorinstanz es als erwiesen betrachten soll, dass er (der Beschwerdeführer) einen unfallbedingten Körperschaden erlitten hat, schliesst nicht aus, dass sie ihm hinsichtlich des Schadensausmasses nicht folgt.