warum sie nicht unfallbedingt sei, erführe man nicht. Dies seien psychische Vorgänge im Wesen eines Menschen, die in die Kompetenz eines Psychiaters gehörten. So habe denn auch PD Dr. G. in seiner Stellungnahme vom 7. März 2002 (OG act. 501/6) zum Gutachten von Prof. Dr. M. eindrücklich dargelegt, dass sowohl H. als auch Zöllner als Neuropsychologen neben hirnorganischen Leistungsbeeinträchtigungen zusätzlich eine erhebliche psychische Komponente im Sinne einer Aggravation diagnostiziert hätten (KG act. 1 S. 32 f. Ziff. 8).