wie die Vorinstanz dies in ihrem Rückweisungsbeschluss gemacht habe, indem man ihm vorwerfe, seine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit zu aggravieren. Die Vorinstanz habe ihm keinen solchen Vorwurf gemacht. Es werde nirgends erwähnt, dass er seine Arbeitsunfähigkeit zu 85 % aggraviere und diese daher nur zu 15 % unfallbedingt sei. Auch der Gerichtsexperte könne seine restliche Arbeitsunfähigkeit nicht begründen. Für diesen könnte die restliche Arbeitsunfähigkeit auf eine nicht unfallbedingte Besonderheit in seiner Haltung begründet bzw. etwas dazugekommen sein, was ihn daran gehindert habe, Taxi zu fahren (KG act. 2 S. 39; OG Prot. S. 109). Um welche innere Haltung es sich handle, und