7.3. a) Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dem Urteil der Vorinstanz könnten keine klaren Schlussfolgerungen, welche die Vorinstanz aus der erwähnten Erörterung seiner Glaubwürdigkeit ziehe, entnommen werden. Die Begründung sei widersprüchlich. Einerseits werde ihm gestützt auf die Beurteilung des Experten grundsätzlich geglaubt, dass er durch den Unfall einen körperlichen Schaden erlitten habe: Es werde ihm ein gewisser Schadenersatz, sogar Genugtuung zugesprochen. Es stehe somit fest, dass auch nach Auffassung der Vorinstanz dem Beschwerdeführer Unrecht geschehen sei. Anderseits werde ihm nicht geglaubt, wenn es um das Ausmass des Schadens gehe.