Dass er trotz der offensichtlichen Nötigung durch die Beschwerdegegnerin und dem Risiko einer langjährigen Freiheitsstrafe deren Offerte abgelehnt habe, spreche klar dafür, dass er an den Unfallfolgen leide und auch seinerseits für das "richtige Recht" kämpfe. Es wäre lebensfremd, bei einer solchen Tatsachenkonstellation für seine Unglaubwürdigkeit zu plädieren (KG act. 1 S. 32 Ziff. 7). b) Der Beschwerdeführer führt auch in diesem Zusammenhang keine Aktenzitate an, wo vor Erstinstanz bzw. Vorinstanz er auf den geltend gemachten Umstand hingewiesen hat, weshalb auf die Rüge nicht eingetreten werden kann.