7.2. a) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe nicht zur Kenntnis genommen, dass die Beschwerdegegnerin gegen ihn Strafanzeige wegen Betrug und Urkundenfälschung eingereicht habe. Hätte sie mit diesem Schritt Erfolg gehabt, wäre seine Existenz vernichtet worden. Er hätte wegen des Strafurteils von 1980 nicht mit einer bedingten Strafe rechnen dürfen. Dass er trotz der offensichtlichen Nötigung durch die Beschwerdegegnerin und dem Risiko einer langjährigen Freiheitsstrafe deren Offerte abgelehnt habe, spreche klar dafür, dass er an den Unfallfolgen leide und auch seinerseits für das "richtige Recht" kämpfe.