Hinsichtlich dieser Rüge nennt der Beschwerdeführer keine einzige Aktenstelle. Er setzt sich nicht mit der gerügten Erwägung auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern sich das Strafurteil zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgewirkt habe und dass es dies in willkürlicher oder anderer, einen Nichtigkeitsgrund setzender Weise tat. Eine Bestimmung, wonach der strafrechtliche Grundsatz „ne bis in idem“ Drittwirkung auf die Beweiswürdigung im Zivilprozess entfaltet, besteht nicht. Auch in diesem Punkt ist die vorgebrachte Rüge ungenügend, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.