Wiederum unterlässt es der Beschwerdeführer, die Erwägung, die er rügen möchte, genau zu bezeichnen. Der Umstand allein, dass das Obergericht in einer früheren Besetzung ein Gutachten anders würdigte als die Besetzung des heute angefochtenen Urteils, und dass das Kassationsgericht in einem früheren Entscheid die frühere Würdigung des Obergerichts nicht als mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet erachtete, bedeutet noch nicht, dass eine abweichende Würdigung durch die neue Besetzung zum vornherein unzulässig oder willkürlich sei. Der Beschwerdeführer setzt zwar der neuen Würdigung durch das Obergericht den von Dr. G. verwendeten Ausdruck „Aggravation“ entgegen, ohne sich jedoch mit der