und 206). Wenn das Obergericht heute diese medizinischen Gutachten anders interpretiere, dann vertrete es eine andere Auffassung, mit der aber die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht erschüttert werden könne. Das, was das Obergericht unglaubwürdig nenne, habe Dr. G. als Aggravation bezeichnet; eine fachärztliche Interpretation, welche die erste Besetzung des Obergerichts und das Kassationsgericht, nach einlässlicher Begründung, für überzeugend gehalten hätten. Daher verfalle das Obergericht in Willkür, wenn es dieses Gutachten neu würdige und darauf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ableite (KG act. 1 S. 31 Ziff. 5).