Dass diese Widersprüche zur Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit nicht tauglich sein sollen, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen hatten die Parteien sehr wohl Gelegenheit im Rahmen des Beweisverfahrens zu den erhobenen Beweisen Stellung zu nehmen. Im Hinblick auf die vom Gericht vorzunehmende Beweiswürdigung ist eine Pflicht zur vorgängigen Anhörung oder Konfrontierung mit festgestellten Widersprüchen nicht ohne Weiteres gegeben (sofern nicht etwa ein Fall der richterlichen Fragepflicht nach § 55 ZPO bei unklarem Sachverhalt vorliegt, welche in concreto indessen nicht gegeben war).