Die Vorinstanz hat willkürfrei schlussfolgern können, die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber Dr. O. und Dr. D. seien widersprüchlich. Dass eine Arbeitsunfähigkeit auch gegeben sein kann, ohne dass Kopfschmerzen gegeben sind, ist völlig unstrittig. Allerdings hat der Beschwerdeführer gegenüber Dr. D. auch von Kopf- und Nackenschmerzen nach dem zweiten Unfall berichtet sowie von einer einjährigen, 25%igen Arbeitsunfähigkeit nach dem ersten Unfall (BG act. 4/31 S. 2). Dass diese Widersprüche zur Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit nicht tauglich sein sollen, ist nicht ersichtlich.