Der Beschwerdeführer bezieht sich hier auf eine Erwägung des Obergerichts auf Seite 21 des angefochtenen Urteils, ohne jedoch diese Stelle in der Beschwerdeschrift zu nennen. Da es nicht Sache des Kassationsgerichts ist, im vorinstanzlichen Urteil diejenige Stelle zu suchen, welche der Beschwerdeführer als mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet rügen möchte, genügt die Rüge an sich bereits aus diesem Grund nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine solche. Im Übrigen erweist die Rüge sich ohnehin als unbegründet. Die Vorinstanz hat willkürfrei schlussfolgern können, die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber Dr. O. und Dr. D. seien widersprüchlich.