ken habe bezahlen müssen. Ein Patient könne wegen Nacken- und Kopfschmerzen sowie wegen asystematischen Schwindels arbeitsunfähig sein, ohne an "Kopfweh" zu leiden. Dr. O. sei auch nicht gefragt worden, was er unter Kopfweh verstehe. Auch sei er (der Beschwerdeführer) mit diesen Vorwürfen nie konfrontiert werden, sodass er nicht dazu habe Stellung nehmen können. Diese seien für die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit untauglich (KG act. 1 S. 30 f. Ziff. 3).