7.1. a) Der Beschwerdeführer führt weiter aus, er könne keinen Widerspruch in seinen Ausführungen gegenüber Dr. O. einerseits, wonach er nie ernsthaft krank gewesen sei und praktisch nie an Kopfweh gelitten habe, und den Angaben gegenüber Dr. D. andererseits, welchem er von einer beinahe einjährigen, 25%igen Arbeitsunfähigkeit als Folge der beiden Unfälle im Jahre 1973 und 1982 berichtet habe, sehen. Seine Angabe, er sei nie ernsthaft krank gewesen, sei übrigens zutreffend, weil er bis am 20. Juli 1984 noch nie wegen einer Krankheit bei einem Arzt gewesen sei, und seine Krankenkasse für ihn bis dahin keinen einzigen Fran- - 30 -