1 S. 28 ff.). Auch auf diese Rügen kann nicht eingetreten werden, da der Beschwerdeführer nicht darlegt, wo vor Vorinstanz er entsprechende Beweisanträge gestellt hat. Im Übrigen legt er nicht dar, inwieweit die geltend gemachten Mängel geeignet sein sollen, die gerügten Erwägungen der Vorinstanz als willkürlich erscheinen zu lassen.