b) Der Beschwerdeführer führt weitere Mängel des Polizeiberichts an, um - wie er ausführt - darzulegen, dass die Vorinstanz auf diesen dürftigen Polizeibericht abgestellt habe, obwohl er mehrmals auf dessen Mangelhaftigkeit verwiesen und einen Augenschein, eine technische Expertise und eine fotogrammetrische Aufnahme des Unfallorts beantragt habe. So bemängelt er etwa, dass die Polizei den Fahrtenschreiber nicht abgenommen habe, dass die Angaben über die Endlage der Fahrzeuge im Polizeibericht nicht stimmten (vgl. im Einzelnen KG act. 1 S. 28 ff.).