macht worden zu seien, gegen Jan Forejt wegen Körperverletzung Strafantrag stellen zu können (BG act. 22/35). Diese Erklärung wurde wiederum durch den Polizeibeamten Hubert K. entgegengenommen, was sich aus dessen Unterschrift ergibt. Nachdem die „Erklärung betr. Strafantrag“ vom 25. Juli 1984 ausdrücklich Körperverletzung als in Frage kommendes Delikt nennt und das betreffende Formular aktenkundig am 24. Juli 1984 durch Hubert K. an den Beschwerdeführer gesandt wurde, ist zumindest erstellt, dass der Polizeibeamte nicht erst am 27. Juli 1984 durch den Beschwerdeführer telefonisch über seine Verletzung orientiert wurde, wie er dies im Polizeirapport vermerkte (BG act. 120/1 S. 2).