S. 22 ff.). Dies sei eine Ungereimtheit, welche ernsthafte Zweifel daran wecke, ob der Beschwerdeführer dem Polizisten die beschriebenen Angaben gemacht habe. Der Beschwerdeführer verweise darauf, dass er bereits am 25. Juli 1984 Strafantrag wegen Körperverletzung gestellt habe, also vor der im Rapport genannten telefonischen Mitteilung. Dies beweise allerdings nicht seine Darstellung; es könne ihm auch jemand anders als der rapportierende Polizist ein Antragsformular überlasser haben. Dieser „glaube“ dies zwar „nicht“, dies sei aber keineswegs ein sicherer Ausschluss (LKG act. 2 S. 19 f.).