Das Obergericht hält fest, der Beschwerdeführer habe laut dem Polizeirapport erst einige Tage nach dem Unfall telefonisch mitgeteilt, er habe bei der Kollision eine Verletzung erlitten und sei in ärztlicher Behandlung. Der Polizist habe sich als Zeuge nicht an Angaben des Beschwerdeführers auf der Unfallstelle erinnern können. Wenn er Angaben über Verletzungen habe, nehme er das aber in den Rapport auf; Verletzungen im Nacken seien gefährlich, und wenn ein Beteiligter über Schmerzen klage, werde immer die Sanität aufgeboten (BG Prot. S. 22 ff.).