Dies ist nicht der Fall, wenn im Rahmen einer Beweiswürdigung eine einzelne Zeugenaussage oder der Wortlaut einer einzelnen Urkunde missverstanden wurde. Basiert eine Feststellung auf mehreren Beweismitteln und liegt bezüglich eines Beweismittels ein offensichtliches Versehen vor, so bedeutet dies noch nicht, dass auch die auf Grund des betreffenden Beweismittels getroffene Feststellung aktenwidrig ist. Hingegen ist es möglich, dass die tatsächliche Feststellung willkürlich ist.