Das Bundesgericht tritt im Rahmen eines Berufungsverfahrens auf eine Aktenwidrigkeitsrüge in Anwendung von Art. 55 lit. d OG ein - was die Zulässigkeit der Rüge im kantonalen Kassationsverfahren ausschliesst (§ 285 ZPO), wenn eine Feststellung als solche direkt auf dem Versehen beruht und vom Bundesgericht richtig gestellt werden kann. Dies ist nicht der Fall, wenn im Rahmen einer Beweiswürdigung eine einzelne Zeugenaussage oder der Wortlaut einer einzelnen Urkunde missverstanden wurde.