b) Es trifft zwar zu, dass der Polizist K. seine Zeugenaussage nach Verlesen wie vom Beschwerdeführer dargelegt ergänzt hat. Ungeachtet dessen bleibt die Aussage des Polizisten als Zeuge, dass er sich an Angaben des Beschwerdeführers auf der Unfallstelle nicht habe erinnern können. Er führte jedoch weiter aus, wenn er Angaben über Verletzungen habe, nehme er das in den Rapport auf (BG Prot. S. 22; KG act. 2 S. 19 f.). Angesichts dessen erscheint die Schlussfolgerung der Vorinstanz ungeachtet der Ergänzung der Aussage durch den Zeugen K. nicht als willkürlich.