Wenn der Verunfallte über Schmerzen klagt, aber eine Verletzung nicht offensichtlich vorliegt, sage ich ihm, er solle zum Arzt gehen." (BG Prot. S. 23). Weiter bringt er vor, der Polizist sei sieben Jahre nach dem Unfall als Zeuge über ein Vorkommnis befragt worden, welches für ihn eher ein Bagatellunfall gewesen und nachts um 2.50 Uhr geschehen sei. Ferner habe er (der Beschwerdeführer) sich an den Rat des Polizisten gehalten und sich sofort zu seinem Hausarzt begeben (BG act. 487 S. 9 [KG act. 1 S. 26 f.]).