6.2. a) Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz weiter vor, die Zeugenaussage des Polizisten am Unfallort unvollständig zitiert zu haben. Der Polizist habe seine Aussage, er lasse immer die Sanität kommen, wenn ein Beteiligter über Schmerzen im Nacken klage, beim Verlesen des Protokolls korrigiert und ausgeführt: "Ich lasse nicht immer die Sanität kommen. Wenn der Verunfallte über Schmerzen klagt, aber eine Verletzung nicht offensichtlich vorliegt, sage ich ihm, er solle zum Arzt gehen." (BG Prot.