Vorinstanz gehe willkürlich davon aus, die von ihm angegebene Geschwindigkeit von 40 km/h sei falsch (KG act. 2 S. 26 unten), kann auf Erw. 5.2. hiervor verwiesen werden. Dasselbe gilt für die Rüge hinsichtlich der Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge.