6.1. a) Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie stütze sich zur Begründung seiner Unglaubwürdigkeit auf Tatsachen, welche bereits durch das Kassationsgericht gewürdigt worden seien (seine Schilderung zur Kollision stünden im Widerspruch zum Polizeibericht; seine Äusserungen gegenüber Dr. O., das Gutachten G. und H. und das Strafurteil von 1980 [KG act. 2 S. 25 f.]). Die Vorinstanz verletze dadurch § 104 Abs. 2 aGVG. Die Rüge ist unbegründet, wie bereits dargelegt (vgl. Erw. II.2. hiervor). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die - 27 -