142) eine Kopie der Fahrtenschreiberscheibe mit den Aufzeichnungen zum Unfallzeitpunkt beilegte und gemäss diesem die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschwerdeführers etwas über 40 km/h betrug (BG act. 143/1; die beiden andern eingereichten Kopien von Fahrtenschreiberscheiben, OG act. 156/3 und OG act. 501/11, auf welche der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift Bezug nimmt, enthalten keine Aufzeichnungen vom Unfallzeitpunkt). Diese Scheibe scheint die übereinstimmende Sachverhaltsdarstellung, was die vom Beschwerdeführer gefahrene Geschwindigkeit angeht, zu bestätigen.