Ob im Kassationsverfahren auf die vom Beschwerdeführer erwähnten Kopien der Fahrtenschreiberscheiben (BG act. 143/1, POG act. 156/3 und OG act. 501/11) abgestellt werden kann und ob der Beschwerdeführer die Nichtbeachtung der Scheiben durch das Obergericht in genügender Weise gerügt hat, kann offen bleiben. Immerhin sei bemerkt, dass der Beschwerdeführer der Stellungnahme zum Beweisergebnis vom 11. Dezember 1991 (BG act. 142) eine Kopie der Fahrtenschreiberscheibe mit den Aufzeichnungen zum Unfallzeitpunkt beilegte und gemäss diesem die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschwerdeführers etwas über 40 km/h betrug (BG act.