40 km/h angab und der Beschwerdeführer dies nie bestritt, sondern im Gegenteil eine eigene frühere Stellungnahme zur gefahrenen Geschwindigkeit einreichte, welche die Darstellung der Beschwerdegegnerin bestätigte, hätte für das Obergericht keine Veranlassung bestanden, diese Angaben in Zweifel zu ziehen, sondern es hätte von diesen ausgehen sollen. Indem das Obergericht nicht so vorgegangen ist, hat es die Verhandlungsmaxime und damit einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO verletzt. Dies führt zur Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.