Auf der dritten Seite des Polizeiberichtes brachte der Beschwerdeführer einen handschriftlichen Vermerk an, wonach er die von ihm gefahrene Geschwindigkeit auf über 40 km/h schätze (OG act. 156/1). Die entsprechende Stelle gab der Beschwerdeführer in seiner Berufungsbegründung vom 16. April 1992 im Wortlaut wieder (OG act. 155 S. 5). Diese Schätzung des Beschwerdeführers steht im Einklang mit der Tatsachenbehauptung der Beschwerdegegnerin in deren Klageantwort.