„Es ist müssig, über die Angaben der Beteiligten betreffend Fahrgeschwindigkeiten zu diskutieren, weil diese meistens als Schutzbehauptungen nicht zutreffen, andererseits auch eine Kollision mit je 30/40 km/h Geschwindigkeit verheerende Folgen haben kann.“ (BG act. 21 S. 2). Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers enthält keine Bestreitung, die die Zugabe der Beschwerdegegnerin einer Geschwindigkeit des Beschwerdeführers von 40 km/h unbeachtlich machen würde. Auf der dritten Seite des Polizeiberichtes brachte der Beschwerdeführer einen handschriftlichen Vermerk an, wonach er die von ihm gefahrene Geschwindigkeit auf über 40 km/h schätze (OG act. 156/1).