Die Beschwerdegegnerin hielt in der Klageantwort vom 19. Februar 1990 fest: „Die Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge betrug ca. 40 km/h (Kläger) bzw. ca. 20 bis 30 km/h (Unfallbeteiligter) (BG act. 14 S. 3). In der Replik hielt der Beschwerdeführer fest: „Es ist müssig, über die Angaben der Beteiligten betreffend Fahrgeschwindigkeiten zu diskutieren, weil diese meistens als Schutzbehauptungen nicht zutreffen, andererseits auch eine Kollision mit je 30/40 km/h Geschwindigkeit verheerende Folgen haben kann.“