stelle nicht erinnern können. Wenn er Angaben über die Verletzungen habe, nehme er das aber in den Rapport auf; Verletzungen im Nacken seien gefährlich, und wenn ein Beteiligter über Schmerzen klage, werde immer die Sanität aufgeboten (BG Prot. S. 22 ff.). Das sei eine Ungereimtheit, welche ernsthafte Zweifel daran wecke, ob der Beschwerdeführer dem Polizisten die beschriebenen Angaben gemacht habe. Der Beschwerdeführer verweise darauf, dass er bereits am 25. Juli 1984 Strafantrag wegen Körperverletzung gestellt habe, also vor der im Rapport genannten telefonischen Mitteilung (BG act. 22/35). Das beweise allerdings nicht seine Darstellung;