Der gerichtliche Gutachter Prof. W. habe festgehalten, "Hinweis auf angebliche 'Geschwindigkeiten' in ärztlichen Berichten [seien] ohne jeden Wert, da sie nur auf anamnestischen Angaben durch die Patienten beruhen" (BG act. 124). Diese generelle Skepsis werde hier ergänzt durch die sehr stark differierenden, ja gänzlich inkompatiblen beiden Schilderungen des Beschwerdeführers zur gefahrenen Geschwindigkeit. Es komme hinzu, dass der Beschwerdeführer laut dem Polizeirapport erst einige Tage nach dem Unfall telefonisch mitgeteilt habe, er habe bei der Kollision eine Verletzung erlitten und sei in ärztlicher Behandlung (BG act. 120/1 S. 2).