Im Polizeirapport - so die Vorinstanz weiter - seien aber die Angaben des Beschwerdeführers zum Unfall wie folgt wiedergegeben: "Bei der Einmündung schaute ich nach links und sah kein Fahrzeug. Ich fuhr in die Hottingerstrasse hinaus. Plötzlich tauchte von links ein Fahrzeug auf. Ich bremste sofort, konnte aber eine Kollision nicht mehr vermeiden. Die Geschwindigkeit meines Fahrzeuges war minim, den ich war ja gerade am Anfahren" (BG act. 120/1). Der gerichtliche Gutachter Prof. W. habe festgehalten, "Hinweis auf angebliche 'Geschwindigkeiten' in ärztlichen Berichten [seien] ohne jeden Wert, da sie nur auf anamnestischen Angaben durch die Patienten beruhen" (BG act. 124).