b) Die Vorinstanz zog diesbezüglich in Erwägung, in seiner Notiz vom 27. November 1984 halte der Beschwerdeführer fest: "Die Polizei wurde telefonisch und am Unfallort über die Körperverletzung in Kenntnis gesetzt. Meine befahrene Geschwindigkeit schätze ich auf über 40 km. Gebremst habe ich nicht gesehen habe das andere Fahrzeug nicht vor dem Unfall" (BG act. 156/1). Eine so hohe Geschwindigkeit würde eine Verletzung der Halswirbelsäule mit den vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerde plausibel erscheinen lassen.