Diesen Anträgen habe die Erstinstanz im ersten Urteil nicht entsprochen. Aufgrund der Rückweisung durch die Vorinstanz habe die Erstinstanz im zweiten Verfahren keine Veranlassung gehabt, den erwähnten Anträgen stattzugeben. Wenn die Vorinstanz die von ihm angegebene Geschwindigkeit in OG act. 156/1 für die Kausalitätsfrage (auch für die haftungsausfüllende) für derart prozessentscheidend halte, dann hätte die Vorinstanz die gesamten Akten durchlesen und feststellen müssen, dass die vom Beschwerdeführer in BG act. 156/1 angegebene Geschwindigkeit von der Beschwerdegegnerin nicht nur nicht bestritten sei, - 24 -