Dabei habe der Beschwerdeführer nicht nur dieses Beweismittel immer wieder eingereicht, sondern darüber hinaus in OG act. 142, in der Stellungnahme zum Gutachten von Prof. W., mehrere Beweisanträge gestellt und dabei unter anderem unter anderem die Einholung eines technischen Gutachtens über die Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge, einen Augenschein und die Erstellung einer fotogrametrischen Aufnahme verlangt. Er habe entschieden darauf hingewiesen, dass er vom Unfall überrascht worden sei. Diesen Anträgen habe die Erstinstanz im ersten Urteil nicht entsprochen.