Seine Beschwerden seien somit plausibel. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe eine Kopie desjenigen Fahrtenschreibers, der den Unfall aufgezeichnet habe, drei Mal seinen Rechtsschriften beigelegt (OG act. 143/1, OG act. 156/3 und OG act. 501/11). Dieses Beweismittel sei von der Vorinstanz nicht zur Kenntnis genommen worden. Dabei habe der Beschwerdeführer nicht nur dieses Beweismittel immer wieder eingereicht, sondern darüber hinaus in OG act.