Die Vorinstanz verweise in ihrem Urteil (KG act. 2 S. 19) auf BG act. 156/1. Auf diesem Blatt - das sei die dritte Seite des Polizeiberichtes - schreibe der Beschwerdeführer handschriftlich, dass seine Geschwindigkeit über 40 km/h betragen habe. Die Vorinstanz halte dies für unglaubwürdig und führe aus, eine so hohe Geschwindigkeit und die Überraschung durch den Unfall würde eine Verletzung der Halswirbelsäule mit den vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden plausibel erscheinen lassen. Die tatsächliche Kollisionsgeschwindigkeit habe 43 km/h betragen. Seine Beschwerden seien somit plausibel.