dass die Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge 40 km/h bzw. 20 - 30 km/h (Unfallbeteiligter) betragen habe (BG act. 14 S. 3). Diese Angaben der Beschwerdegegnerin habe er nicht bestritten. Damit habe das Gericht von dieser unbestrittenen Tatsache auszugehen. Die Vorinstanz gehe aber unter Hinweis auf den Polizeibericht davon aus, dass die Geschwindigkeit des Beschwerdeführers minim gewesen sei. Damit setze sie sich über unbestrittene Tatsachen hinweg. Die Vorinstanz verweise in ihrem Urteil (KG act. 2 S. 19) auf BG act.