5.2. a) Sodann habe die Vorinstanz - so der Beschwerdeführer weiter - die Verhandlungsmaxime und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie auf bestrittene, zum Teil aktenwidrige Tatsachen abgestellt habe. Zur Begründung führt er aus, er habe in der Klageschrift keine Angaben über die Geschwindigkeit der Fahrzeuge gemacht. Die Beschwerdegegnerin habe aber selbst behauptet, - 23 -