b) Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Eingabe vom 17. April 1991 an die Erstinstanz lediglich ausgeführt, es sei fraglich, ob es überhaupt noch notwendig sei, im Rahmen des Beweisverfahrens ein weiteres neuropsychologisches Gutachten erstellen zu lassen. Die Beschwerdegegnerin sei mit lic. phil. A. H. der Auffassung, dass eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers wesentlich mehr zur Beantwortung der noch anstehenden Fragen beitragen könne (BG act. 68 S. 2)