Das erwähnte Gutachten habe seine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit auf 20 % geschätzt (BG act. 57). Durch die erwähnte Anerkennung habe die Beschwerdegegnerin die natürliche Kausalität zwischen dem Unfall und dessen (zumindest neuropsychologischen) Folgen auf seine Gesundheit anerkannt. Sie anerkenne damit aber auch eine mindestens 20%- ige Arbeitsunfähigkeit. Deshalb seien alle weitergehenden Beweisabnahmen der Vorinstanz zur grundsätzlichen Kausalität zwischen dem Unfall und dem Körperschaden des Beschwerdeführers völlig unnötig gewesen. Im angefochtenen Urteil gehe die Vorinstanz von einer Arbeitsunfähigkeit seinerseits von 15 % aus.