5.1. a) Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz habe die Verhandlungsmaxime verletzt. Die Beschwerdegegnerin habe auf die Einholung eines neuen neuropsychologischen Gutachtens (neben demjenigen von lic. phil. A. H., BG act. 57) im ersten erstinstanzlichen Verfahren verzichtet (BG act. 68). Die Erstinstanz habe dies als Anerkennung des Gutachtens H. qualifiziert. Er (der Beschwerdeführer) habe sein Einverständnis gegeben und geschrieben, "es darf auf die Expertise von H. abgestellt werden". Das erwähnte Gutachten habe seine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit auf 20 % geschätzt (BG act. 57).