4.4. Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, das vorinstanzliche Protokoll sei unvollständig (KG act. 1 S. 22 Ziff. 4), ist festzuhalten, dass nach § 154 Abs. 2 GVG eine Protokollberichtigung bei jener Gerichtsstelle zu verlangen ist, über deren Verfahren das Protokoll Aufschluss gibt. Die Rechtsmittelinstanz ist nicht zuständig, die Richtigkeit des vorinstanzlichen Protokolls zu prüfen. Auf die Rüge kann deshalb mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden (Hau- - 22 - ser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 8 zu § 154 GVG).